Satzung: Stadtjugendrings Gerlingen e. V.

Hier kannst du unsere Satzung nachlesen. Die Satzung unseres Vereins ist Grundlage für alle Arbeitsabläufe, die Wahlen und gibt unserer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Rahmen und Leitbild.


§1
Arbeitsbereich, Sitz und Rechtsform
Der Stadtjugendring Gerlingen e.V.- nachfolgend SJR genannt- arbeitet im Stadtgebiet
Gerlingen und hat seinen Sitz in Gerlingen.
Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.


§2
Zweck, Aufgabe und Mittel

  1. Der SJR ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft der im

Stadtgebiet tätigen Vereine, Verbände, Organisationen und Gemeinschaften und
interessierter Jugendlicher, die Jugendarbeit betreiben. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung.


2. Der SJR richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der
Jugendarbeit in Gerlingen. Er vertritt, in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der
Eigenständigkeit aller Mitglieder, deren Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, den
Vertretungskörperschaften und Behörden. Darüber hinaus erkundet er die Interessen
der Jugend und nimmt dazu Stellung. Er verpflichtet sich damit dem Wohle der
gesamten Jugend zu dienen. Der SJR ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.


3. Der SJR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.


4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SJR.


5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind.
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


Zu den Aufgaben des SJR gehören unter anderem:
a. gemeinsame, den Wünschen der Jugend entsprechende Aktionen anzuregen,
zu planen, zu fördern und ggf. selbst durchzuführen, sowie die Jugendarbeit zu
koordinieren.
b. der Jugend Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, sowie die
Jugendarbeit ideell, personell und finanziell zu unterstützen,
c. internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu pflegen und zu fördern,
d. bei der Planung von Jugendeinrichtungen mitzubestimmen und bei der
Sozialplanung mitzuwirken,
e. die Interessen der Jugend im Sinne der Mitsprache und
Partizipation gegenüber dem Gemeinderat und in den
sonstigen Entscheidungsgremien zu vertreten und durchzusetzen.
f. das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu
fördern.
g. durch Erfahrungsaustausch an der Lösung von Jugendproblemen mitzuwirken,

h. gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen im Sinne dieser Aufgabenstellung
anzuregen, zu planen und durchzuführen.
Voraussetzung für die Planung und Durchführung dieser Aktivitäten ist die
gemeinsame Erarbeitung entsprechender Grundlagen.


§3

Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im SJR ist freiwillig
2. Mitglied im SJR kann jeder Verband, jede Organisation, jeder Verein und jede
Gemeinschaft werden, die sich im Stadtgebiet mit Jugendarbeit beschäftigt, sofern sie
im Stadtgebiet mindestens 7 Mitglieder bis zu 25 Jahren hat.
3. Die im Stadtgebiet bestehenden Vertretungen der Schülermitverantwortung können
pro Schulart 2 stimmberechtigte Delegierte in den SJR entsenden.


§4
Aufnahme neuer Mitglieder
1. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Vorlage der Satzung oder Ordnung des
Vereins an den Vorstand des SJR zu richten.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung mit der einfachen
Mehrheit der anwesenden Delegierten.
3. Bis zur Einberufung einer ordentlichen Delegiertenversammlung entscheidet der
Vorstand über die vorläufige Mitgliedschaft.


§5
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft vom SJR endet mit Auflösung des Mitgliedsverbandes. Von der
Auflösung ist dem Vorstand des SJR Mitteilung zu machen.
2. Ein Austritt aus dem SJR ist jederzeit möglich. Es ist dem Vorstand durch
eingeschriebenen Brief zu erklären.
3. Auf schriftlich begründeten Antrag des satzungsgemäß zuständigen Organs eines
Mitgliedes des SJR oder des Vorstandes des SJR kann ein Mitglied wegen Verstoßes
gegen die Satzung des SJR aus dem SJR ausgeschlossen werden. Der Antrag ist
sowohl dem Vorstand des SJR als auch dem betroffenen Mitglied schriftlich zur
Kenntnis zu bringen. Über den Ausschlussantrag befindet die Delegiertenversammlung
nach Anhörung des Antragstellers und des betroffenen Mitglieds mit der absoluten
Mehrheit der satzungsgemäßen Anzahl der Delegierten.

4. Ein Delegierter, der mehr als zweimal unentschuldigt einer Delegiertenversammlung
fernbleibt, kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung ausgeschlossen
werden. Das Mitglied kann jedoch einen neuen Delegierten bestimmen.
5. Die Mitgliedschaft erlischt außerdem, wenn die Bedingungen für die Mitgliedschaft
in §3 aufgeführt sind, ein Jahr lang nicht erfüllt sind.


§6
Ordentliche Delegierte
1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder zusammen.
Dabei haben alle Mitglieder 2 Delegierte.
2. Die Zahl der übrigen ordentlichen Delegierten ergibt sich aus §3 Abs.3
3. Die Namen der Delegierten sind von den betreffenden Mitgliedern dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
4. Das betreffende Mitglied hat dem Vorstand des SJR außerdem zwei Ersatzdelegierte
genau zu benennen.


§7
Außerordentliche Delegierte
1. Nach Bedarf können Sachverständige zu den Delegiertenversammlungen als
außerordentliche Delegierte hinzugezogen werden.
2. Die Gremien des SJR können sich beratende Mitglieder hinzuwählen.
3. Außerordentliche Delegierte in der Delegiertenversammlung sind außerdem:
a) Der Bürgermeister der Stadt Gerlingen oder ein von ihm zu benennender
Vertreter der Stadtverwaltung.
b) 1 Gemeinderat jeder Partei und Vereinigung die im Gemeinderat vertreten ist.
c) 1 Vertreter des Gesamtelternbeirats.
4. §5 Abs.4 und §6 Abs.3 und 4 bleiben unbeschadet.


§8

Organe des SJR
1. Die Organe des SJR sind
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand

 


§9

Delegiertenversammlung

1. Der Vorstand des SJR beruft mindestens einmal, und zwar innerhalb des ersten Quartals eines Geschäftsjahres, eine Delegiertenversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch zweimalige vorherige Bekanntmachung im Gerlinger Anzeiger unter Angabe der Tagesordnung.

2. Wenn durch mindestens 1⁄4 aller ordentlichen Delegierten, unter Angabe der Gründe, die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung verlangt wird, muss diese innerhalb einer Frist von 28 Kalendertagen einberufen werden.
3. Die Tagesordnung einer ordentlichen Delegiertenversammlung hat mindestens:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes
b) den Kassenbericht
c) den Bericht der Revisoren zu enthalten.
4. Mit Ausnahme der in §10 verlangten, qualifizierten Beschlussfähigkeit, ist die Delegiertenversammlung beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der satzungsgemäßen Anzahl von ordentlichen Delegierten anwesend sind. Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand binnen 14 Tagen mit der gleichen Tagesordnung eine neue Delegiertenversammlung ein, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
5. Der Delegiertenversammlung obliegt insbesondere:
a) die Gesamtplanung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit
b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes und des Referent für Finanzen
c) die Bildung von Ausschüssen
d) die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) die Feststellung der Geschäftsordnung
f) die Wahl des Referent für Geschäftsplanung
g) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
h) die Entgegennahme des Rechnungsberichtes
i) die Wahl der Revisoren


§10
Abstimmung
1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Delegierten
2. Stimmübertragung ist nur auf Ersatzdelegierte zulässig
3. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefällt, sofern die
Satzung in Einzelfällen nicht anders verfügt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen
werden nicht gezählt.
4. Eine 3⁄4 Mehrheit aller anwesenden Stimmen ist bei Satzungsänderungen nicht erforderlich.
Diese sind 14 Tage vorher schriftlich zu beantragen und in der Einladung zur Satzung bekannt
zu geben.
5. Eine 3⁄4 Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen ist erforderlich, wenn über die Auflösung des
SJR beschlossen werden soll. Sind bei dieser Abstimmung weniger als 3⁄4 aller Delegierten anwesend, so ist die Abstimmung zu vertagen. Innerhalb einer Frist von 28 Kalendertagen ist über die Auflösung in einer neuen

Delegiertenversammlung zu beschließen. Diese Delegiertenversammlung fällt ihre
Entscheidung dann mit ¾ aller anwesenden Stimmen.
6. Auf Antrag eines Delegierten muß geheim abgestimmt werden, sonst erfolgt die
Abstimmung offen.
7. Beschlüsse der Delegiertenversammlung, welche der Satzung eines Mitgliedes
zuwiderlaufen, sind für das betreffende Mitglied nicht bindend.


§11

Wahlen
1. Wahlen erfolgen auf Antrag eines Delegierten oder bei mehreren Bewerbern für einen
Posten geheim.
2. In getrennten Wahlen wird der Vorstand (ohne die Beisitzer) gewählt. Dabei ist im
ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Delegierten, in den weiteren
die relative Mehrheit erforderlich.
3. Die Wahl der Beisitzer erfolgt in einem Wahlgang. Gewählt sind zunächst die
Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit der übrigen
Bewerber ist eine Stichwahl erforderlich.
4. Nachwahlen gelten für die laufende Amtszeit.
5. Wiederwahl ist zulässig


§12
Vorstand
1. Der Vorstand nach $26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des
Vorsitzenden, welcher aus den Reihen der Pflichtreferenten durch die
Delegiertenversammlung gewählt wird, den Pflichtreferenten für Finanzen, Presse /
Öffentlichkeitsarbeit, Delegierte, Geschäftsführung und Kommunalpolitik sowie aus
mindestens einem und höchstens sechs Wahlreferenten. Der Referent für Presse /
Öffentlichkeitsarbeit fertigt die Protokolle der Delegiertenversammlung und der
Vorstandssitzungen an.
2. Der Vorstand handelt im Auftrag der Delegiertenversammlung.
Vorstand im Sinne §26 des BGB ist jedes einzelne Mitglied des Vorstandes.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt; er handelt
nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes und der Delegiertenversammlung.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Der Vorstand amtiert jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Er bleibt jedoch im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Er ist vom Vorsitzenden nach Notwendigkeit oder
auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds ordnungsgemäß einzuberufen.
5. Jedes Vorstandsmitglied kann durch ein konstruktives Misstrauenvotum mit absoluter
Mehrheit der satzungsgemäßen Anzahl der Delegierten abberufen werden.


§13
Ausschüsse
1. Die Delegiertenversammlung und der Vorstand können Ausschüsse einsetzen und
deren Mitglieder berufen.

2. Ausschüsse beraten und entscheiden im Rahmen ihrer vorher fixierten
Aufgabenstellung selbstständig und legen ihre Vorschläge und Beschlüsse der
Delegiertenversammlung oder dem Vorstand vor.


§14
Protokollführung
1. Von allen Sitzungen der Delegiertenversammlung, des Vorstandes und der
Ausschüsse sind Beschlussprotokolle anzufertigen.
2. Die Beschlussprotokolle der Delegiertenversammlung sind allen Delegierten
sowie den Mitgliedern zuzusenden. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind
den Vorstandsmitgliedern, dieProtokolle der Ausschüsse den Ausschussmitgliedern
und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden.


§15
Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§16
Geschäftsführer
1. Der Referent für Geschäftsführung führt im Rahmen der Satzung sowie nach den Beschlüssen
der Delegiertenversammlung die Geschäfte des SJR.


§17
Kassenprüfung
1. Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal jährlich angemeldet
und einmal unangemeldet durch die von der Delegiertenversammlung bestellten
Revisoren. Diese haben über die Buch- und Kassenprüfung einen Revisionsbericht vor
der Delegiertenversammlung abzugeben.
2. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§18
Verwendung des Vermögens
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des SJR oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen, das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an die
Stadt Gerlingen Abteilung Jugendpflege, die es unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung der gemeinnützigen Jugendarbeit zu verwenden hat.


§19

Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am 08.November 1976 in Kraft.
2. Die geänderte Satzung tritt am 19.Februar 1990 in Kraft.
3. Die geänderte Satzung tritt am 13.März 1998 in Kraft.
4. Die geänderte Satzung tritt am 17.September 2000 in Kraft.
5. Die geänderte Satzung tritt am 12.März 2006 in Kraft.


Die Satzung kannst du hier downloaden:

Satzung des Stadtjugendrings Gerlingen e.V.
Stand 2016
Satzung des SJR Gerlingen e.V..pdf (91.09KB)
Satzung des Stadtjugendrings Gerlingen e.V.
Stand 2016
Satzung des SJR Gerlingen e.V..pdf (91.09KB)


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